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Würfel mit Buchstaben PETITION

Direkte Hilfe aus dem Parlament

Nach Artikel 17 des Grundgesetzes und Artikel 16 der Verfassung des Landes Hessen hat jeder das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

In der Sprache des Parlamentes heißt jemand, der von diesem Recht Gebrauch macht "Petent". Die von der Petentin oder dem Petenten eingereichte Bitte oder Beschwerde wird als "Petition" oder auch "Eingabe" bezeichnet.

Damit das Petitionsrecht ohne bürokratische Hürden genutzt werden kann, sind für die Einreichung einer Petition keine besonderen Formvorschriften oder Vorgaben zu beachten.

Es gibt mehrere Möglichkeiten eine Petition einzulegen. Die Bitte kann auf dem Postweg, per Fax oder online über unsere Homepage  an den Landtag geschickt werden.

Eine Petition muss aber - wie sich aus Artikel 17 des Grundgesetzes ergibt, grundsätzlich schriftlich eingereicht werden, den Namen und die Adresse der Petentin oder des Petenten enthalten und handschriftlich unterzeichnet sein. Zur Bestätigung der Online-Petition – die ohne die sonst erforderliche handschriftliche Unterschrift auskommt – erhalten Sie nach dem Absenden Ihrer Petition eine E-Mail an das von Ihnen angegebene Postfach. Der dort angegebene Link muss von der Inhaberin oder vom Inhaber des Postfachs bestätigt werden; damit weisen Sie sich als Petentin beziehungsweise als Petent aus. Die Übertragung der im Formular angegebenen Daten erfolgt zu deren besonderem Schutz über eine verschlüsselte Verbindung.

Neben den persönlichen Daten, soll die Petition eine möglichst klare Darstellung des verbesserungswürdigen Sachverhalts enthalten, damit der Petitionsausschuss sich ein gutes Bild über das Anliegen machen kann.

Das Petitionsrecht, durch welches das erste Verfassungsorgan im Staate jedermann Gehör für seine Sorgen verschafft, ist der eigentliche Kern des Grundrechts, sich mit einer Bitte oder Beschwerde (= Eingabe, Petition) an seine Volksvertretung zu wenden.

Auch Anregungen oder Ideen werden aufgegriffen.  So können Bürgerinnen und Bürger unmittelbar Anstöße zur politischen Willensbildung, zur Kontrolle der Verwaltung und in Ausnahmefällen sogar zur Gesetzgebung geben -  Anstöße, die helfen, die Verwaltung beweglicher und bürgerfreundlicher zu machen.

Wer sich mit einer diesbezüglichen Bitte oder Beschwerde an den Ausschuss wendet, kann sicher sein, dass sein Begehren objektiv geprüft wird.

Die Sitzungen des Petitionsausschusses sind grundsätzlich nicht öffentlich gemäß § 89 Abs.1 GOHLT.

Die Petitionsakten sind geheim zu halten, die Einsichtnahme ist auf die Mitglieder des Ausschusses beschränkt (§ 13 VS- Richtlinien Landtag 1986).

Die oder der Vorsitzende des Petitionsausschusses erstattet jährlich einen Bericht über die Schwerpunkte der Arbeit des Ausschusses.

Eine Petition können Sie schriftlich per Post, Fax (siehe Vordruck) oder über ein von uns bereitgestelltes Online-Formular einreichen.

Vordruck Petition

Vordruck zum Ausfüllen einer Petition

Haben Sie ein nicht hessisches Anliegen?

Unter petitionsportal.de , einer Petitionsplattform des Deutschen Bundestages und der Landtage, finden Sie den richtigen Ansprechpartner.