Bilddatei
Eingang des Plenargebäudes

Der Hessische Landtag hat am 3. Juli 2023 das Gesetz über die Führung eines Lobbyregisters im Hessischen Landtag beschlossen, das am 12. Juli 2023 in Kraft getreten ist.

Das Lobbyregistergesetz finden Sie hier.

Nachfolgend wurden die zugehörigen Ausführungsbestimmungen beschlossen und am 7. August 2023 im Staatsanzeiger veröffentlicht.

Interessenvertretungen können sich über die untenstehende Eingabemaske in das Lobbyregister eintragen lassen.

Eine parlamentarische Anhörung von Vertreterinnen und Vertretern von Interessenvertretungen (vorbehaltlich etwaiger durch ein Gesetz oder die Verfassung des Landes Hessen eingeräumter Anhörungsrechte) kann nur stattfinden, wenn bei der Eintragung die in § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Führung eines Lobbyregisters im Hessischen Landtag (Lobbyregistergesetz) aufgeführten Mindestangaben gemacht wurden. Sofern sich Änderungen in den Angaben (§ 2 Abs. 1) ergeben, sind diese unverzüglich dem Hessischen Landtag mitzuteilen.

Interessenvertretungen, die sich entgegen einer bestehenden Eintragungspflicht nicht in das Lobbyregister eintragen lassen, sind von Anhörungen im Hessischen Landtag auszuschließen.

In Zweifelsfällen entscheidet das Präsidium des Hessischen Landtages über das Bestehen einer Eintragungspflicht.

Ein Rechtsanspruch auf Anhörung wird durch die Eintragung nicht begründet.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte unter lobbyregister [at] ltg.hessen.de (lobbyregister[at]ltg[dot]hessen[dot]de) an den Bereich Parlament.