Jedes Land der Bundesrepublik Deutschland hat eine eigene Verfassung, welche Funktion und Organisation regelt.
Jedes der 16 Bundesländer hat seine eigene Verfassung, welche die Funktion und Organisation regelt. In allen Bundesländern gilt aber auch und zuerst das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, welches in Artikel 31 besagt: „Bundesrecht bricht Landesrecht“.
Das macht die Hessische Verfassung, die als erste deutsche Verfassung am 1. Dezember 1946 in Kraft trat, aber nicht überflüssig, sondern sichert die gesetzlichen Grundlagen des Landes zusätzlich.
Ausführung von Landtagsbeschlüssen
Artikulations-/Öffentlichkeitsfunktion
Änderungsanträge zu Gesetzentwürfen
Geschäftsführende Landesregierung
Herbeirufung der Landesregierung
Öffentlichkeit der Plenarsitzungen
Parlamentarischer Geschäftsführer
Polizeigewalt im Hessischen Landtag
Präsident des Hessischen Landtags
Staatsgerichtshof des Landes Hessen
Übermittlung von Gesetzesbeschlüssen
Vorläufiges amtliches Endergebnis