* 3. Lesung regelmäßig beim Haushaltsgesetz und bei verfassungsändernden Gesetzen, ansonsten auf Verlangen einer Fraktion
** Absolute Mehrheit erforderlich
Gesetzentwürfe können aus der Mitte des Landtags (einer Fraktion oder mindestens fünf Abgeordnete) oder von der Landesregierung eingebracht werden. In der Regel werden die Gesetzentwürfe in zwei Lesungen beraten, d. h. öffentlich in der Plenarsitzung diskutiert. Eine weitere Lesung ist erforderlich bei
Nach der ersten Lesung und gegebenenfalls nach der zweiten Lesung wird der Gesetzentwurf den zuständigen Fachausschüssen überwiesen, diese fertigen einen Bericht und eine Beschlussempfehlung für das Plenum. Die Landesregierung hat das Recht, gegen ein beschlossenes Gesetz Einspruch zu erheben, dies macht eine weitere Lesung mit anschließender Schlussabstimmung im Plenum erforderlich. Nach endgültiger Beschlussfassung beurkundet der Landtagspräsident das Gesetz und übermittelt es an die Landesregierung zur Ausfertigung und Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt.