Ein Landesgesetz entsteht auf der Grundlage eines Gesetzentwurfes, der aus dem Landtag oder der Landesregierung zur Beratung eingebracht wird.
Ein Landesgesetz kann auf Initiative des Landtags oder der Landesregierung beschlossen werden. Dafür muss dem Parlament entweder von einer Fraktion - oder mindestens fünf Abgeordneten - oder einem Mitglied der Landesregierung ein Gesetzentwurf vorgelegt werden, über den die Abgeordneten beraten.
Laut Geschäftsordnung des Hessischen Landtags muss der Entwurf mit der Formel: „Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen:“ beginnen. Der Entwurf soll eine Begründung beinhalten, die auch die zu erwartenden finanziellen Auswirkungen darstellt. Darüberhinaus sollen Gesetzentwürfe der Landesregierung auch gleich die Folgen für die Verwaltung skizzieren.
Der Weg eines Gesetzentwurfs bis zum Inkrafttreten
Ausführung von Landtagsbeschlüssen
Artikulations-/Öffentlichkeitsfunktion
Änderungsanträge zu Gesetzentwürfen
Geschäftsführende Landesregierung
Herbeirufung der Landesregierung
Öffentlichkeit der Plenarsitzungen
Parlamentarischer Geschäftsführer
Polizeigewalt im Hessischen Landtag
Präsident des Hessischen Landtags
Staatsgerichtshof des Landes Hessen
Übermittlung von Gesetzesbeschlüssen
Vorläufiges amtliches Endergebnis